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Beratung von Gläubigern, Kreditgebern, Gesellschaftern, Geschäftsführern, Anfechtungsgegnern

Meine Mandanten sind vorwiegend Unternehmen, Unternehmer und Privatleute, die auf verschiedene Weise mit insolvenz- und haftungsrechtlichen Problemen konfrontiert sind. Ich vertrete daneben aber auch Sozialkassen und Behörden bei Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern.

Als Insolvenzverwalter oder Treuhänder bin ich nicht tätig.

Insolvenzrechtliche Probleme können eine sehr unterschiedliche Gestalt haben.

  • Geschäftsführer und Schuldner berate ich etwa in der Unternehmenskrise, um zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Ich vertrete sie in Haftungsprozessen mit Insolvenzverwaltern oder Gläubigern. In Strafverfahren wegen Tatvorwürfen, die im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz stehen, bin ich auch als Strafverteidiger tätig.

  • Gesellschaftern von Kapital- und Personengesellschaften stellen sich insolvenz- und haftungsrechtliche Fragen schon bei der Unternehmensgründung, etwa bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform oder bei der Unternehmensfinanzierung. Im Insolvenzfall kann es z.B. Streit über die Frage der wirksamen Erbringung des Stammkapitals geben.

  • Kreditgeber, Lieferanten, Vermieter und andere Vertragspartner vertrete ich z.B. bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen und bei sonstigen Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern. Ich helfe ihnen dabei, Forderungsverluste zu vermeiden und Insolvenzanfechtungsrisiken zu verringern oder berate sie bei der Mitwirkung an Sanierungsmaßnahmen.

  • Für Krankenkassen und Finanzämter wehre ich unberechtigte Insolvenzanfechtungsansprüche ab oder vertrete sie als Gläubiger in Insolvenzverfahren.

  • Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens stellen sich dessen Kunden z.B. die Frage, ob sie noch an einen geschlossenen Vertrag gebunden sind oder ob sie einen Auftrag anderweitig vergeben können/ müssen.

  • Ich berate und vertrete auch Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber insolvent ist oder die von einem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung ihres Lohns in Anspruch genommen werden.

  • Erben eines verschuldeten oder überschuldeten Nachlasses helfe ich dabei zu verhindern, daß sie mit ihrem eigenen Vermögen und Einkommen für die Schulden des Verstorbenen einzustehen haben.

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