Was ich Ihnen als Einzelanwalt bieten kann
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. Er ist, wie es in Paragraph 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung heißt, ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Er darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Die Unabhängigkeit „gehört zu den wichtigsten, schwierigsten und widersprüchlichsten Qualitätsmerkmalen“ der anwaltlichen Profession.*
Die Unabhängigkeit des Anwalts ist wesentliche Voraussetzung für das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt immer bestehen muß. – Es muß nicht nur der Mandant Vertrauen in die Kompetenz und Integrität seines Anwalts haben. Es muß auch umgekehrt der Anwalt darauf vertrauen können, daß der Mandant ihn umfassend informiert und ihm die (für ihn vielleicht unangenehme) Wahrheit sagt. Nur so können bei rechtlichen Problemen die richtigen und zweckmäßigen Maßnahmen ergriffen werden. – Die persönlichen und wirtschaftlichen Hintergründe eines Rechtsstreits sind für die richtige rechtliche Empfehlung oftmals mindestens ebenso wichtig wie die Rechtslage.
Ich habe mich nach mehrjähriger Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer gesellschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei bewußt für eine Tätigkeit als Einzelanwalt entschieden, weil diese Form der Berufsausübung die persönliche Unabhängigkeit auch im Interesse des Mandanten am besten gewährleistet: Ich unterliege weder bei der Mandatsannahme, noch bei der Honorarvereinbarung und Abrechnung fremden Vorgaben. Ich muß dem Mandanten Rechenschaft darüber ablegen, wie und mit welcher Priorität ich sein Mandat bearbeite, nicht aber Partnern, die den Fall nicht kennen und nur die von ihnen selbst betreuten Mandanten für wichtig halten.
Ich konzentriere mich auf Rechtsgebiete, auf denen ich eine besondere Fachkompetenz auch dokumentieren kann. Auf diese Weise kann ich Ihnen eine Rechtsberatung bieten, die Ihren und meinen Qualitätsansprüchen genügt.
* Streck, Michael: Beruf: Anwalt/ Anwältin, München 2001.