Rechtsberatung für Gesellschafter
Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften berate und vertrete ich u.a.
bei Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern über die Frage der wirksamen Erbringung von Stammeinlagen sowie
bei finanzwirtschaftlichen Maßnahmen zur Sanierung ihres Unternehmens (z.B. durch Rangrücktrittserklärungen, Forderungsverzichte mit Besserungsschein, Patronatserklärungen u.ä.),
allgemein in rechtlichen Fragen, die die Unternehmensfinanzierung und die Haftung im Insolvenzfall betreffen, daneben aber auch
bei der Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen,
bei Verhandlungen mit Kreditgebern,
bei Streitigkeiten mit anderen Gesellschaftern sowie
bei Erwerb oder Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen und bei der Regelung der Unternehmensnachfolge.
Wenn gesagt wird, die Gesellschafter einer GmbH hafteten nur in Höhe der von ihnen übernommenen Stammeinlage, ist das leider meistens nur die halbe Wahrheit: Praktisch wie das Stammkapital behandelt werden im Insolvenzfall nämlich auch alle Darlehen, die die Gesellschafter der Gesellschaft gewährt haben oder –·gegen Sicherheiten – durch Dritte (v.a. Banken) haben gewähren lassen.
Die Vorstellung, mit der Gründung einer GmbH sei man für den Insolvenzfall davor sicher, auch sein Privatvermögen zu verlieren, kann deshalb sehr trügerisch sein.
Gesellschaftsverträge sowie Satzungen von Kapitalgesellschaften unterscheiden sich von zweiseitigen Austauschverträgen typischerweise ganz wesentlich dadurch, daß sie auf lange Dauer eingegangen werden und die Gesellschafter ein grundsätzlich gleichgerichtetes Interesse haben: Gesellschaften sind das Mittel zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter untereinander ist in der Regel die Voraussetzung für unternehmerischen Erfolg, wie umgekehrt erbittert geführte Auseinandersetzungen den Ruin der Gesellschaft bedeuten können. Das gilt für Kapitalgesellschaften, aber mehr noch für Personengesellschaften, in denen Entscheidungen nach der gesetzlichen Grundregel einstimmig zu treffen sind.
Klug ist, wer sich in guten Zeiten über die Dinge einigt, auf die es in schlechten Zeiten ankommt. Auch die frühzeitig gestellte Frage nach der Haftung im Insolvenzfall sollte man deshalb nicht als Ausdruck mangelnden Vertrauens in den unternehmerischen Erfolg begreifen, sondern als wichtigen Beitrag dazu, diesen Erfolg auch unter schwierigen Umständen sichern zu können.