Rechtsberatung für Schuldner
Ich berate und vertrete natürliche und juristische Personen bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung und begleite sie auch während eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.
Bevor Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen können, müssen sie den Versuch unternehmen, sich mit ihren Gläubigern über eine Bereinigung ihrer Schulden zu einigen. Je nach der Höhe der Schulden, der Anzahl der Gläubiger und der persönlichen Lebenssituation kann ein solcher Einigungsversuch selbst dann erfolgversprechend sein, wenn den Gläubigern nur ein kleiner Teilbetrag ihrer Forderungen angeboten werden kann. Erklärt sich z.B. ein Dritter bereit, zur Schuldenregulierung einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, auf den die Gläubiger keinen Anspruch hätten, kann über einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan u.U. sogar eine sofortige Restschuldbefreiung ohne Wohlverhaltensperiode erreicht werden.
Für Selbständige oder ehemals Selbständige ist vor einen Antrag auf Eröffnung eines (Regel-)Insolvenzverfahrens der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zwar nicht vorgeschrieben. Es kann aber durchaus aussichtsreich sein zu versuchen, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Das gilt v.a. dann, wenn es nur wenige Gläubiger gibt, denen eine für sie wirtschaftlich vernünftige Lösung angeboten werden kann.
Ist eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht möglich oder wenig wahrscheinlich, kann u.U. über ein sog. Insolvenzplanverfahren ein Zwangsvergleich mit den Gläubigern erreicht und im Interesse aller Beteiligten ein langwieriges Insolvenzverfahren vermieden werden. Entgegen einem vielfach entstehenden Eindruck kommen Insolvenzplanverfahren nicht nur dann in Betracht, wenn größere Unternehmen (in Eigenverwaltung) fortgeführt werden sollen; ein Insolvenzplan ist auch in Gestalt eines Liquidationsplans möglich. Auch im Rahmen eines Insolvenzplans kann sich z.B. ein Dritter bereiterklären, einen bestimmten Geldbetrag unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß damit sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners erledigt sind und diesem sofort Restschuldbefreiung erteilt wird.
Bei Kapitalgesellschaften kann sich eine handelsbilanzielle oder insolvenzmäßige Überschuldung u.U. auf rechtstechnisch verhältnismäßig einfache Weise dadurch beseitigen lassen, daß mit einzelnen Gläubigern ein Forderungsverzicht vereinbart wird, der unter der auflösenden Bedingung einer Besserung der wirtschaftlichen Lage steht (Forderungsverzicht mit Besserungsschein). Ein ähnliches Ergebnis kann auch durch einen sog. qualifizierten Rangrücktritt erreicht werden, also durch die Erklärung des Gläubigers, erst dann die Erfüllung seiner Forderungen zu beanspruchen, sobald der Schuldner alle seine anderen Schulden vollständig beglichen hat. Das ist ein verhältnismäßig häufig angewendetes Sanierungsinstrument.