Rechtsberatung für Krankenkassen und Finanzämter
Krankenkassen und Finanzämter werden von Insolvenzverwaltern regelmäßig im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen. Zurückgefordert werden nicht nur Beitrags- und Steuerzahlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag noch geleistet wurden, sondern auch solche, die weitaus länger zurückliegen.
Obwohl sich Unternehmer und GmbH-Geschäftsführer sogar strafbar machen, wenn sie die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohn- und Umsatzsteuer nicht abführen, sieht die Rechtsprechung in solchen Zahlungen, – wenn sie von einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner geleistet werden –, vielfach vorsätzliche Gläubigerbenachteiligungen, die mit der Anfechtung nach §·133 Abs. 1 InsO rückgängig gemacht werden können.
Jedenfalls ursprünglich diente die Vorsatz- bzw. Absichtsanfechtung dem Zweck, unredliche Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, mit denen sich der Schuldner faktisch seiner Haftung für seine Verbindlichkeiten entziehen wollte. Erfaßt wurden also v.a. Übertragungen von Vermögensgegenständen an nahe Angehörige.
Die Zahl derer, die sich Finanzämtern und Sozialkassen ebenso eng verbunden fühlen wie ihren eigenen Familienangehörigen, so daß sie ihnen zum Schaden ihrer Gläubiger Vermögenswerte zukommen lassen, die ihnen nicht zustehen, hält sich in sehr engen Grenzen.
Der BGH hat aber – m.E. entgegen dem Gesetzeszweck – seit dem Jahr 2003 den Anwendungsbereich der sog. Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gem. §·133 Abs. 1 InsO stark ausgeweitet, so daß damit auch Zahlungen redlicher Schuldner rückgängig gemacht werden können, die nur ihren Verbindlichkeiten nachkommen wollten.
Es ist nicht immer empfehlenswert, sich auf einen Prozeß mit dem Insolvenzverwalter einzulassen, – aber genauso wenig ist es das nie. Der Sachverhalt und die Rechtslage müssen besonders sorgfältig analysiert werden, um über das richtige Vorgehen entscheiden zu können. Kleine Sachverhaltsdetails können einen großen Unterschied machen.
Auf Basis eines auch wissenschaftlich vertieften systematischen Verständnisses vom Gläubiger- und Insolvenzanfechtungsrecht helfe ich Anfechtungsgegnern, auf die Erhebung von Insolvenzanfechtungsansprüchen richtig zu reagieren und unberechtigte Insolvenzanfechtungsansprüche abzuwehren.