Rechtsberatung für Erben
Nach §·1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten, also die Schulden des Verstorbenen. Nicht selten ist ein Nachlaß erheblich verschuldet oder sogar überschuldet.
Die Haftung für Schulden des Verstorbenen kann der Erbe nicht nur dadurch verhindern, daß er die Erbschaft ausschlägt, d.h. erklärt, sie nicht anzunehmen. Der Erbe kann auch auf andere Weise wirkungsvoll dafür sorgen, daß er nicht mit seinem eigenen Vermögen und Einkommen für die Nachlaßverbindlichkeiten einstehen muß. Das kann er grundsätzlich auch noch lange nach dem Tod des Erblassers.
Wenn der Nachlaß verschuldet, aber nicht überschuldet ist, kann Nachlaßverwaltung beantragt werden. Im Falle der Überschuldung ist ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlaßinsolvenzverfahrens zu stellen. Sowohl die Anordnung der Nachlaßverwaltung als auch die Eröffnung eines Nachlaßinsolvenzverfahrens bewirken, daß der Erbe nur mit dem, was er geerbt hat, für die Schulden des Verstorbenen haftet.
Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig waren, steht eine weitere Haftungsbeschränkungsmöglichkeit zur Verfügung. Sie können bei Eintritt der Volljährigkeit dafür sorgen, daß sie für Nachlaßverbindlichkeiten nur mit dem Vermögen haften, das sie zu diesem Zeitpunkt haben, nicht hingegen mit ihrem Einkommen und Vermögen, das sie erst danach erwerben.