Sonderprivatrecht der Kaufleute
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Wer dazu zählt, ist im Ersten Abschnitt des Ersten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Wenn es um den Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten geht, spielt das Handelsrecht daher notwendigerweise immer eine Rolle.
Das Handelsrecht modifiziert z.T. Regelungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, um den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs gerecht zu werden und weil Profis unterstellt wird, daß sie sich mit den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs auskennen und wissen, was sie tun. Im Handelsrecht gelten z.B. vielfach wesentlich kürzere Fristen, etwa bei der Verwertung von Pfandrechten. Beim Handelskauf trifft den Käufer eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Bürgschaften können formlos übernommen werden. Etc.
Im Handelsverkehr haben aber auch z.B. Handelsbräuche eine besondere Bedeutung.
Das Handelsrecht umfaßt zudem spezielle Handelsgeschäfte, die mehr als nur Modifikationen einzelner Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts sind. Im Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs sind der Handelskauf, das Kommissions-, das Fracht-, das Speditions- und das Lagergeschäft geregelt.
Im HGB geregelt sind außerdem die kaufmännischen Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft).