Wenn ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt hat und über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist sein Darlehensrückzahlungsanspruch in der Regel nachrangig. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bekämpfung von Missbräuchen im GmbH-Recht (MoMiG) gilt das ganz unabhängig davon, ob das Darlehen erst in der Unternehmenskrise gewährt oder stehengelassen worden ist. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzverfahren bei der Verteilung daher nur in dem äußerst seltenen Fall berücksichtigt, daß sämtliche normalen Verbindlichkeiten vollständig gedeckt sind.
Scheidet der Gesellschafter, der der GmbH das Darlehen gewährt hat, aus der Gesellschaft aus, z.B. dadurch, daß er seinen Geschäftsanteil veräußert, ändert sich zunächst nichts daran, daß sein Darlehensrückzahlungsanspruch im Insolvenzfall nur nachrangig zu befriedigen ist. „Zunächst“ heißt: für die Dauer von einem Jahr. Liegt zwischen der Veräußerung des Geschäftsanteils und dem (begründeten) Insolvenzantrag mehr als ein Jahr, ist das Darlehen eine normale Insolvenzforderung, die auf einer Rangstufe mit den Ansprüchen von Lieferanten usw. zu berücksichtigen ist (siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 15.11.2011 – II ZR 6/11).
Zahlt die Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen zurück und wird dann innerhalb eines Jahres die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt, kann der Insolvenzverwalter diesen Betrag vom Gesellschafter zurückverlangen.
In einem vom BGH am 21.02.2013 entschiedenen Fall (Az. IX ZR 32/12) hatte ein Gesellschafter diese Konsequenz dadurch zu vermeiden versucht, daß er seine Darlehensforderung von rund 500.000,- € für 375.000,- € an einen Nichtgesellschafter verkaufte, an den die Gesellschaft sodann diesen Betrag zurückzahlte, bevor die Gesellschaft kurz darauf in die Insolvenz ging. Der Plan ging jedoch nicht auf: Der BGH entschied, daß der Insolvenzverwalter nicht nur von dem Erwerber der Darlehensforderung, an den die Darlehensrückzahlung erfolgt war, sondern daneben auch von dem Gesellschafter die Rückerstattung der 500.000,- € verlangen könne. Der Gesellschafter hafte als Gesamtschuldner.
[Freitag, 26. Juli 2013]