Ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gewährt hat, darf diese grundsätzlich auch wieder zurückzahlen. Wird nach der Rückzahlung allerdings innerhalb eines Jahres ein (begründeter) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt, muß der Gesellschafter dem Insolvenzverwalter diesen Rückzahlungsbetrag wieder zur Verfügung stellen: Die Darlehensrückzahlung ist nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.
Schafft der Gesellschafter es hingegen, den Insolvenzantrag bis zum Ablauf der Jahresfrist hinauszuzögern, kann er das Geld behalten.
Anders ist es hingegen, wenn der Gesellschafter sich zur Sicherung seines Darlehensrückzahlungsanspruchs eine Forderung seiner Gesellschaft gegen einen Dritten hatte abtreten lassen: Zahlt der Drittschuldner an den Gesellschafter, ist der Gesellschafter erst dann vor einer Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO sicher, wenn nach dieser Zahlung zehn Jahre (!) lang kein (begründeter) Insolvenzantrag über das Vermögen seiner Gesellschaft gestellt wird. Das hat der BGH jüngst in seinem Urteil vom 18.7.2013, Az. IX ZR 219/11, entschieden.
Das Urteil wird in der Literatur scharf kritisiert, und aus meiner Sicht auch zu recht. Unabhängig davon ist es aber jedenfalls ein verbreiteter Irrglaube, im Insolvenzfall verliere der Gesellschafter einer GmbH nur seine Stammeinlage. Praktisch nicht anders behandelt werden (nahezu) alle finanziellen Mittel, die der Gesellschafter der Gesellschaft entweder selbst zur Verfügung stellt oder – gegen Gewährung von Sicherheiten – durch Dritte zur Verfügung stellen läßt. Man kann es bewußte Irreführung nennen, wenn durch die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) der Eindruck erweckt wird, man könne eine Kapitalgesellschaft mit weniger Stammkapital als früher gründen, wenn gleichzeitig angeordnet wird, daß alle Gesellschafterdarlehen und vergleichbaren Finanzierungsleistungen im Insolvenzfall kaum anders als Stammkapital behandelt werden.
[Sonntag, 6. Oktober 2013]