Meine Mandantin hatte seit längerer Zeit erhebliche offene Forderungen gegen eine GmbH, als deren Geschäftsführer ihr schrieb, die GmbH habe eine größere Beitragsrückerstattung durch die BfA zu erwarten. Auch mit diesen Mitteln könne sie ihre Schulden nur teilweise begleichen. Ein kostenintensives Insolvenzverfahren könne jedoch vermieden werden, wenn sich alle Gläubiger mit einem Teilbetrag ihrer offenen Forderungen zufrieden gäben. Meine Mandanntin ließ sich auf diesen Vorschlag ein und begnügte sich mit einem Betrag von rund 40 % ihrer Forderungen. Die Vergleichszahlung wurde vereinbarungsgemäß geleistet.
Mehr als anderthalb Jahre nach der Vergleichszahlung wurde dennoch ein Insolvenzantrag gestellt, weil der Geschäftsführer der GmbH in dem Schuldenbereinigungsplan eine Gläubigerin (absichtlich oder unabsichtlich) nicht berücksichtigt hatte.
In dem daraufhin eröffneten Insolvenzverfahren verlangte der Insolvenzverwalter von meiner Mandantin die Rückzahlung des geleisteten Betrages. Bei der Vergleichszahlung habe es sich um eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO gehandelt: Der Geschäftsführer der GmbH habe gewußt, daß diese zahlungsunfähig ist. Das sei ausreichend, um davon auszugehen, daß er mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Gläubiger der GmbH zu benachteiligen. Die Zahlungsunfähigkeit sei meiner Mandantin bekannt gewesen. Deshalb sei nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO jedenfalls zu vermuten, daß sie die notwendige Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt habe.
Nachdem das Landgericht dieser Auffassung gefolgt war, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 56/12) die Klage des Insolvenzverwalters mit Urteil vom 22.11.2012 in zweiter Instanz abgewiesen.
[Montag, 10. Dezember 2012]