Eine zahlungsunfähige GmbH hatte einer Sozietät von Steuerberatern u.a. 33.000,- € überwiesen, die diese als uneigennützige Treuhänderin dazu verwenden sollte, Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Sozialversicherungsträgern und Arbeitnehmern zu bezahlen.
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH war bereits einige Tage vor der Überweisung an die Steuerberatungsgesellschaft gestellt worden. Das war dieser bekannt, als sie die Vereinbarung mit der GmbH traf.
Nach Insolvenzeröffnung verlangte der Insolvenzverwalter von der Steuerberatungsgesellschaft im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr dieser 33.000,- €, die diese zwischenzeitlich vereinbarungsgemäß an die Sozialkassen und Arbeitnehmer weitergeleitet hatte.
In seinem Urteil vom 26.04.2012, Az. IX ZR 74/11, hielt der BGH die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft für begründet, obwohl diese selbst gar nicht begünstigt worden war, sondern sich lediglich als sog. Leistungsmittlerin betätigt hatte. Die Steuerberater konnten den Insolvenzverwalter nicht darauf verweisen, sich an die Sozialkassen und an die Arbeitnehmer zu halten, denen die Beträge zugeflossen waren. Auf Entreicherung berufen konnte sie sich auch nicht.
[Donnerstag, 1. November 2012]
Anmerkung:
Gegen die Entscheidung wie überhaupt gegen die Auslegung des § 133 Abs. 1 InsO durch den BGH lassen sich allerdings sehr grundsätzliche Einwände erheben.