Lohn- und Gehaltsabtretungen sollen künftig mit Insolvenzeröffnung ihre Wirkung

Nach dem von der Bundesregierung am 18. Januar 2012 vorgelegten "Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" soll sich künftig nicht nur die Dauer der Wohlverhaltensperiode im Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre halbieren, wenn mindestens eine Befriedigungsquote von 25 % erreicht wird.

Zu den bedeutenden (geplanten) Änderungen gehört auch, daß Lohn- und Gehaltsabtretungen künftig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ihre Wirkung verlieren. Bisher ist in § 114 Abs. 1 InsO geregelt, daß die Abtretung oder Verpfändung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis in einem Insolvenzverfahren wirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die bis zum Ablauf von zwei Jahren ab Insolvenzeröffnung fällig werden (etwas vereinfacht).

Es ist deshalb damit zu rechnen, daß Lohn- und Gehaltsabtretungen ihres Schuldners für Gläubiger künftig deutlich an Wert verlieren werden.

[Dienstag, 3. April 2012]