Reden Sie nicht darüber, wenn Sie Ihre Gläubiger benachteiligen wollen!

Wenn Sie Ihren geschiedenen Ehegatten um seine titulierten Unterhaltsansprüche bringen wollen, sollten Sie diese Absicht nicht auch noch lauthals verkünden. Sonst klappt das womöglich nicht: Wenn Sie in aller Deutlichkeit – beweisbar – erklären, Sie würden unter keinen Umständen Unterhalt zahlen, sondern notfalls mit Ihrem Geld ins Ausland verschwinden, dann müssen Sie damit rechnen, daß Ihnen ein Gericht einen Strich durch diese Rechnung macht. Wie das geht, mußte ein Steuerberater kürzlich schmachvoll erfahren, der seine rechtskräftig festgestellte Verpflichtung nicht erfüllen wollte, Kindes- und Trennungsunterhalt von 154.590,93 € zzgl. Zinsen sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt von monatlich 2.985,00 € zu zahlen.

Um seiner geschiedenen Frau die Zwangsvollstreckung in seine Immobilien unmöglich zu machen, hatte der Steuerberater eine seiner Eigentumswohnungen sowie ein Zweifamilienhaus an seinen aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn verkauft. Dessen Übereignungsanspruch hatte er durch entsprechende Auflassungsvormerkungen sichern lassen. Sein Sohn hatte sogar einen angemessenen Kaufpreis bezahlt. Das half aber nichts. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wertete dieses Geschäft in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 (Az. 4 U 297/10) als vorsätzliche Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz (AnfG). Der Sohn des Steuerberaters hatte deshalb keinen Erfolg mit seiner Klage auf Löschung der zugunsten der Ex-Frau eingetragenen Zwangssicherungshypotheken. Die geschiedene Ehefrau kann also die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke betreiben.

Ob die Klage des Sohnes Erfolg gehabt hätte, wenn sein Vater seinen Mund gehalten und nicht über seinen Vorsatz geredet hätte, seine Ex-Frau als Gläubigerin zu benachteiligen, ist nicht sicher. Vielleicht wäre der für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Benachteiligungsvorsatz auch dann offensichtlich gewesen. Sicher ist aber, daß das Oberlandesgericht recht hat, wenn es feststellt, daß der Steuerberater seine Benachteiligungsabsicht kaum deutlicher hätte formulieren können.

[Montag, 15. August 2011]