Wer bei Google „Befriedigung mit Gegenständen“ sucht, der will wahrscheinlich nicht auf der Seite eines Rechtsanwalts landen. Wer hingegen die Insolvenzordnung aufschlägt, der wird nicht enttäuscht sein, daß in deren drittem Abschnitt des zweiten Teils nicht zwischen männlichen und weiblichen unterschieden wird, wenn dort die „Organe der Gläubiger“ beschrieben werden: Er wird es für selbstverständlich halten, daß diese Organe bei Männern und Frauen und juristischen Personen gleich aussehen, daß es also unerheblich ist, welches natürliche oder grammatische Geschlecht diejenigen haben, die der Schuldner nicht befriedigt hat. Wer sich als Insolvenzrechts-Anwalt Gedanken über sinnvolle Suchmaschinenoptimierung macht, der wird besser nicht schreiben, daß die Insolvenzordnung absonderliche Praktiken der Befriedigung kennt und was bestimmte Gläubiger alles aussondern oder absondern können. Er wird es auf seiner Website anders ausdrücken, wenn er erwähnen will, daß absonderungsberechtigte Gläubiger sich aus unbeweglichen Gegenständen unter Umständen sozusagen selbst befriedigen dürfen und daß ungesicherte Gläubiger ihnen dabei zusehen müssen. Leider wissen Googles Computer nicht, daß Worte je nach Zusammenhang ganz unterschiedliche Bedeutungen haben können. Wer sich Sorgen macht, weil seine unbezahlten Forderungen anschwellen, wird in dem Moment keine Lust haben, bizarre Sex-Angebote unterbreitet zu bekommen. Ich hoffe deshalb auch auf die Nachsicht derer, die auf meiner Website gelandet sind, obwohl sie körperliche Befriedigung und nicht Befriedigung wegen ihrer Forderungen suchen.
[Sonntag, 24. Juli 2011]