Das geplante Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) will u.a. Debt-Equity-Swaps erleichtern. Gläubiger sollen also (leichter) ihre Forderungen gegen eine Beteiligung am Kapital des Schuldners eintauschen und damit vom Gläubiger zum Gesellschafter werden können. Ob die beabsichtigte Änderung der gesetzlichen Regelungen nötig ist, um die Rückständigkeit des deutschen Gesellschafts- und Insolvenzrechts gegenüber dem englischen Recht zu beseitigen, sei mal dahingestellt. Richtig ist, daß Debt-Equity-Swaps gegenwärtig nicht so einfach sind:
Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen eine Kommanditgesellschaft (sei es eine KG oder GmbH & Co. KG), die diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht begleichen kann, dann mag im Einzelfall der Gedanke nicht fernliegen, die Forderung in eine Kommanditbeteiligung umzuwandeln. Sich im Tausch gegen die Forderung einfach eine Kommanditbeteiligung im Nominalwert der Forderung einräumen zu lassen, ist aber keine gute Idee. Wenn der Gläubiger sich darauf einläßt, sollte er damit rechnen, für dieses Geschäft sehr viel Lehrgeld zahlen zu müssen.
Auch wenn der Schuldner eine GmbH ist, kann die Forderung nicht einfach in einen Geschäftsanteil in Höhe des Betrags der Forderung umgewandelt werden. Der Grund dafür liegt darin, daß die Forderung wegen der Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners nicht werthaltig ist. Schließlich denkt ein Gläubiger gewöhnlich nicht darüber nach, ob er Gesellschafter seines Schuldners werden möchte, wenn der seine Verbindlichkeiten begleichen kann.
Man ist auch gut beraten, beizeiten die Rechnung mit dem Finanzamt zu machen: Wenn der Schuldner im Zuge eines Debt-Equity-Swaps einen Teil seiner Verbindlichkeiten los wird, dann erzielt er damit einen Sanierungsgewinn, auf den u.U. sowohl Körperschafts- als auch Gewerbesteuer zu zahlen sind. (Finanzämter können die Körperschaftssteuer auf Sanierungsgewinne lediglich aus Billigkeitsgründen stunden oder erlassen.) Den Gläubiger als neuen Gesellschafter an der GmbH zu beteiligen, kann für diese außerdem bedeuten, daß sie nach § 8c KStG ihre Verlustvorträge ganz oder zum Teil verliert. So kann der Vorteil der mit dem Debt-Equity-Swap herbeigeführten Kapitalerhöhung schnell wieder verloren gehen.
Man darf gespannt sein, welche Änderungen das ESUG in bezug auf Debt-Equity-Swaps bringen wird, welche Änderungen es überhaupt bringen kann. In jedem Fall kann festgehalten werden, daß es sich für Gläubiger schon immer empfohlen hat, auf der Hut zu sein.
[Montag, 18. Juli 2011]