Mit dem Erbfall gehen auch die Schulden auf den oder die Erben über. Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Manchmal sind die Schulden höher als das Vermögen. Das wiederum stellt sich oft erst heraus, wenn die sechswöchige Frist, innerhalb der das Erbe hätte ausgeschlagen werden können, längst abgelaufen ist.
Das aber bedeutet keineswegs, daß die Erben jetzt unweigerlich mit ihren gesamten (Eigen-)Vermögen sowie mit ihren Einkommen für die geerbten Schulden einzustehen haben. Die Erben können dafür sorgen, daß sie für diese Schulden nur mit dem Nachlaß haften müssen. Zwar können die Erben die Möglichkeit verlieren, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Grundsätzlich ist es aber auch noch Jahre nach dem Erbfall möglich, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß zu erreichen.
Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig waren, haben darüber hinaus die Möglichkeit, dafür zu sorgen, daß sie für geerbte Schulden nur mit demjenigen Vermögen haften, das sie bei Eintritt der Volljährigkeit hatten.
[Mittwoch, 23. April 2014]